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LG Aachen Urteil vom 14.11.2003 - 9 O 481/02

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der am 11.07.1967 geborene Kläger zu 1) ist geistig behindert und lebt aufgrund eines mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Heimvertrages seit dem 16.07.1986 in einem Wohnheim an der M Strasse in A. Der Kläger zu 2) ist der Vater des Klägers zu 1).

Am 14.09.2001 beluden der Kläger zu 1) und der Beklagte zu 2) gemeinsam einen auf dem Gelände des Wohnheims befindlichen PKW mit Materialien. Diese Materialien sollten zu der auf der gegenüberliegenden Seite der M Strasse befindlichen Außenwohnanlage des Wohnheims verbracht werden. Da der Kläger zu 1) dem Beklagten zu 2) auch beim Entladen des PKW behilflich sein wollte, jedoch in dem beladenen PKW nicht hinreichend Platz war, führte der Beklagte zu 2) den Kläger zu 1) zu der nahegelegenen Fußgängerampel und wartete bis der Kläger zu 1) die Strasse überquert hatte. Anschließend begab sich der Beklagte zu 2) mit dem PKW zu der Außenwohnanlage, wo der Kläger zu 1) bereits auf ihn wartete. Gemeinsam entluden beide den PKW, wobei die Materialien zunächst vor der ca. 20 Meter von der Strasse entfernten Eingangstür aufgestellt und anschließend von dort nach und nach in die Wohnung in der ersten Etage des Gebäudes gebracht wurden. Während der Beklagte zu 2) sich gegen Ende der Arbeit noch in der ersten Etage aufhielt, befand sich der Kläger zu 1) bereits wieder im Erdgeschoss. Von dort rief er dem Beklagten zu 2) zu, er wolle nunmehr wieder zum Wohnheim zurückgehen. Daraufhin wies der Beklagte zu 2) den Kläger zu 1) an, auf ihn zu warten, während er durch das Treppenhaus in das Erdgeschoss zu dem Kläger zu 1) eilte.

Entgeg...

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