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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 26.09.1996 - 5 Sa 555/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung. Börtebootführer. Zusatzversorgungstarifvertrag

 

Normenkette

GG Art. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 31.05.1995; Aktenzeichen 2c Ca 1315/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.1999; Aktenzeichen 3 AZR 124/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31. Mai 1995 – 2c Ca 1315/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Feststellung der Verpflichtung der beklagten Gemeinde, ihn bei der VBL zu versichern.

Der Kläger ist nicht tarifgebunden. Er ist als Bootsführer eines Börtebootes nur während der Saison für die beklagte Gemeinde tätig. Er ist Eigentümer des Börtebootes und verchartert dieses während des Einsatzes an die Beklagte. Die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Bootcharter und die der Tagesvergütung werden jeweils durch den Bade- und Verkehrsausschuß der Beklagten festgelegt. Die Bootcharter betrug im Jahr 1995 in der Vorsaison 183,75 DM und in der Hauptsaison 281,40 DM. Die an den Kläger zu zahlende Vergütung belief sich im Jahr 1995 auf 93,53 DM bzw. 146,58 DM je Einsatztag. Der Kläger hat bis 1995 jährlich etwa 40.000,– DM brutto aus der an ihn gezahlten Bootscharter erlöst. Der zeitliche Umfang des Einsatzes des Klägers in der Vor- und Hauptsaison ist streitig.

Das Landesarbeitsgericht hat in einem Rechtsstreit Denker gegen die Beklagte durch Urteil vom 14. März 1986 – 6(3) Sa 103/85 – festgestellt, daß zwischen den Bootsführern im Börtedienst und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht (Kopie des Urteils Bl. 5–24 d.A.).

Nach dem unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils versichert die beklagte Gemeinde lediglich die Bootsführer des Gemeindebootes bei der VBL, nicht hingegen die Führer und Mitfahre...

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