Entscheidungsstichwort (Thema)
befristete Erwerbsminderungsrente. ruhendes Arbeitsverhältnis. Urlaubsanspruch. Abgeltung
Leitsatz (amtlich)
1. Auch in einem wegen Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch.
2. Dieser Anspruch verfällt nicht mit dem Ende des Übertragungszeitraumes nach § 7 III BUrlG.
Normenkette
TVöD-AT § 33 II 2; TVöD-AT § 26 II c; BUrlG § 7 IV; BurlG § 13 I; EGRL 2003/88 Art. 7 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 14.04.2010; Aktenzeichen ö.D. 4 Ca 268 a/10)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.04.2010 – ö.D. 4 Ca 268 a/10 – teilweise abgeändert:
Der beklagte Bund wird verurteilt, an den Kläger 10.659,01 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 15.02.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
Der beklagte Bund trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Revision wird für den beklagten Bund zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abgeltung des gesetzlichen Jahresurlaubes für die Jahre 2005 bis 2008 und des anteiligen tariflichen Jahresurlaubes und des Zusatzurlaubes nach § 125 SGB IX für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2009. Während der gesamten Zeit erhielt der Kläger eine volle Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger trat im Juni 1980 als Funkelektroniker in die Dienste des beklagten Bundes ein und arbeitete im M. K. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Der Kläger war eingegliedert in die Entgeltgruppe 8, Stufe 6 TVöD. Der Kläger erkrankte im Jahre 2004 und wurde im April 2004 wegen eines Tumors operiert. Im Zuge dieser Operation wurde bei ihm eine Krebserkrankung festges...