Entscheidungsstichwort (Thema)
Überleitung in den TVöD. Besitzstandszulage. Kinderzuschlag. Entgeltbestandteile. Kinderbezogene Entgeltbestandteile. Sonderurlaub. Elternzeit. Diskriminierung
Leitsatz (redaktionell)
Die Gewährung der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA setzt nicht voraus, dass der Kinder-/Sozialzuschlag im Monat September 2005 tatsächlich gezahlt wurde, vielmehr ist entscheidend, ob im fraglichen Monat grundsätzlich eine Kindergeldberechtigung bestanden hat.
Normenkette
TVG § 1 Abs. 1; BGB § 611; EStG §§ 64-65; BKGG §§ 3-4; TVÜ-VKA §§ 5, 11; TVöD
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen 4 Ca 1198 e/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.11.2006, Az. 4 Ca 1198 e/06, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.129,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin monatlich ab April 2007 Kinder-/Sozialzuschläge in Höhe von 94,10 EUR brutto zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Besitzstandszulage im Zusammenhang mit der Überleitung in den TVöD zum 01.10.2005.
Die Klägerin ist seit dem 01.08.1982 bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist Mutter von fünf Kindern, für die sie Kindergeld erhält. Nachdem die Klägerin mehrere Jahre Elternzeit in Anspruch genommen hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 08.03.2005 (Anlage K 1 = Blatt 11 d. A.) Sonderurlaub zum Zweck der Kindererziehung bis zum 10.03.2006. Zugleich äußert...