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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 11.05.2004 - 5 Sa 503/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis. freies Dienstverhältnis. Statusklage. Leiterin einer Außenwohngruppe. Arbeitsnehmereigenschaft. behördliche Genehmigung. Keine Arbeitnehmereigenschaft einer Leiterin einer Außenwohngruppe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Leiterin einer Außenwohngruppe, die mit den zu betreuenden Minderjährigen in familienähnlicher Hausgemeinschaft wohnt, die Unterkunft selbstständig in Abstimmung mit dem Jugendamt selbst auswählt und anmietet, Urlaub lediglich dem Jugendamt anzuzeigen hat und für Vertretungskräfte selbst sorgen muss und – vorbehaltlich der Rechte der Heimaufsicht – in der Ausgestaltung der Betreuungsarbeit nicht an Weisungen des Jugendamtes gebunden ist, ist regelmäßig keine Arbeitnehmerin.

2. Dies gilt selbst dann, wenn sie aufgrund ihrer fehlenden beruflichen Qualifikation keine eigene behördliche Betriebserlaubnis zur Führung einer Wohngruppe nach §§ 45, 49 SGB VIII i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht erhalten könnte.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 25.09.2003; Aktenzeichen 3 Ca 2436 a/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen 5 AZR 347/04)

 

Tenor

1. Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 06.04.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehenden Kosten trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses insbesondere um den Status der Klägerin.

Die Klägerin ist staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterin und war bei der beklagten Hansestadt zunächst als Reinigungsbeauftragte aufgrund eines Arbeitsvertrages angestellt. Mit Wirkung vom 01.11.1993 ließ sie sich unbezahlt beurlauben, um für die Beklagte die Aufgabe der Leitung einer Außenwohngruppe zu übernehmen. Die Beklagte betreibt Außenwohng...

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