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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 02.12.2014 - 1 Sa 236/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Entschädigungsklage eines abgewiesenen Stellenbewerbers bei Nichterfüllung der Anforderungen des formellen Anforderungsprofils

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einer Stellenausschreibung für eine/n JAVA-Entwickler/in im Hinblick auf die konkreten Anforderungen der zu besetzenden Stelle u.a. "mehrjährige Berufspraxis in der Programmierung von Online-Shops" sowie "mehrjährige Erfahrung mit der Programmierung von JAVA" verlangt, handelt es sich um Umstände, die das formelle Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle beschreiben.

2. Ein Stellenbewerber (m/w), der diese Anforderungen nicht erfüllt, ist für die Stelle objektiv nicht geeignet und befindet sich damit im Sinne der Rechtsprechung des BAG nicht in einer vergleichbaren Situation mit den Bewerbern, die diese Anforderungen erfüllen.

3. Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG scheidet dann aus, ohne dass es auf das Vorliegen von Diskriminierungsindizien ankommt.

 

Normenkette

AGG § 15 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 13.06.2014; Aktenzeichen 3 Ca 58 d/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.06.2014 - 3 Ca 58 d/14 - wird auf

ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend.

Die Beklagte ist eine im internationalen IT-Versandhandel tätige Gesellschaft mit ca. 140 Arbeitnehmern. Sie schrieb im Internet (Kopie auf Bl. 4 d.A.) eine Stelle im Bereich des zentralen E-Commerce als Java-Entwickler/in aus. Die Stellenanzeige lautet auszugsweise:

"Einen idealen Start hast Du mit einem abgeschlossenen Studium in der Medien-/Wirtschaftsinformatik, Informatik oder einer vergleichbaren Fachaus...

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