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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 02.07.2002 - 3 Sa 152/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenkündigung. Fristlose Kündigung. Kündigung aus wichtigem Grund. Vergütungsanspruch. Abmahnung. Erforderlichkeit. Arbeitgeber. Lohnzahlung. Verzug. Kündigungsfrist. Nichteinhaltung. Vertragsstrafe. Verwirkung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Arbeitnehmer ist zum Ausspruch einer fristlose Kündigung berechtigt, wenn der Arbeitgeber wiederholt und zuletzt neuerlich für mehr als einen Monat mit der Lohnzahlung in Verzug ist.

2. Eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitnehmer ist auch dann nicht notwendig, wenn der Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit seinen Lohnzahlungsverpflichtungen immer wieder unpünktlich nachgekommen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 339-340, 611 Abs. 1, § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 14.02.2002; Aktenzeichen 2 Ga 39 e/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Elmshorn vom 14.02.2002 – 2 Ga 39e/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Beklagten ein gegenüber der Vergütungsforderung des Klägers aufrechenbarer Gegenanspruch zusteht.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen, gegen die der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet hat.

Der Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, fristlos zu kündigen. Vielmehr sei der Kläger verpflichtet gewesen, vorab eine Abmahnung auszusprechen. Das gelte insbesondere deshalb, weil der Kläger es über einen langen Zeitraum hingenommen habe, dass seine Vergütung erst mit erheblicher Verspätung gezahlt worden sei. Die Klage sei daher abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 14.02.2...

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