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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 27.08.1986 - 5 TaBV 10/86

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RECHTSBESCHWERDE / ZUGELASSEN JA

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlußverfahren. Gewerkschaft. Antragsbefugnis. Betriebsvereinbarung. Tarifvorbehalt. Beteiligtenfähigkeit. Tariföffnungsklausel. Arbeitszeitflexibilisierung. Außenseiterschutz. tarifvertragliche Bestimmungsklausel. Betriebsmittelnutzungszeit. individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. freie Tage. Zeitausgleich. 2-Monats-Grenze

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens ist die antragstellende Gewerkschaft auch dann antragsbefugt, wenn sie die Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung wegen einer Überschreitung der tariflichen Öffnungsklausel (§ 77 Abs. 3 BetrVG) rügt.

2. Die tarifvertraglichen Flexibilisierungsklauseln, die die Festlegung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch die Betriebsvereinbarungsparteien gestatten, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

3. Bei der Festlegung der freien Tage als Zeitausgleich zur Erreichung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind die Betriebsvereinbarungsparteien nicht an einen Zeitraum von 2 Monaten gebunden.

Normenkette

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 80 ff.; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 88; BGB § 317 ff.

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Beschluss vom 11.03.1986; Aktenzeichen 3 BV 87/85)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11. März 1986 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit der bei der Antragsgegnerin geltenden Betriebsvereinbarung, soweit diese einen Zeitausgleich zur Erreichung der individuellen Arbeitszeit durch Freischichten regelt.

Die Bezirksleitung Hamburg der antragstellenden Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland...

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