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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.10.2014 - 6 Ta 93/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung der Reisekosten eines am Unternehmenssitz ansässigen Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin bei fehlender Rechtsabteilung und vielschichtigem Sachverhalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO sind die Reisekosten des Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war; die Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt regelmäßig eine Maßnahme dar, die im vorgenannten Sinne der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient.

2. Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und die ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, sucht vernünftigerweise nicht nur wegen der räumlichen Nähe einen am Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalt auf sondern auch in der berechtigten Annahme, dass zunächst ein persönliches Gespräch erforderlich ist, um dem Rechtsanwalt die für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung erforderliche Tatsachengrundlage zu vermitteln.

3. Werden arbeitsrechtliche Streitigkeiten der Arbeitgeberin an ihrem Unternehmenssitz und nicht am Sitz ihrer rechtlich unselbstständigen Niederlassungen bearbeitet, ist für die Möglichkeit, ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt am Ort zu führen, auf den Sitz der Arbeitgeberin abzustellen; im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, ob durch ...

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