Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Gegenstandswert. Beschlußverfahren. Zustimmungsersetzung. Betriebsratsmitglied. Kündigung. außerordentlich
Leitsatz (amtlich)
1. Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG kann als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit nicht entsprechend § 12 Abs. 7 ArbGG bewertet werden, der auf vermögensrechtlichen Streitgegenstände ausgerichtet ist. Der Streitwert richtet sich nach § 8 BRAGO und wird grundsätzlich mit dem Regelwert von 8.000,– DM zu bewerten sein.
2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Streitwertbeschwerdeverfahrens selbst, weil von einer Kostenfreiheit des erfolglosen Beschwerdeverfahrens auch für den Fall, daß es sich im Ausgangsverfahren um ein gem. § 12 Abs. 5 ArbGG kostenfreies Beschlußverfahren handelt, nicht ausgegangen werden kann. Das Beschwerdeverfahren nach § 10 Abs. 3 BRAGO nimmt als selbständiges Verfahren an der Kostenfreiheit des § 12 Abs. 5 ArbGG nicht teil.
Normenkette
BRAGO § 8; BetrVG
§ 103; ArbGG § 12 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 29.04.1997; Aktenzeichen 2d BV 57/96)
Tenor
wird die befristete Beschwerde des beschwerdeführenden Rechtsanwalts Dr. Klaus B. aus Hamburg gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Neumünster vom 29. April 1997 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.058,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten über den Wert des Streitgegenstandes eines Beschlußverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG.
Die befristete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2.) und 3.) (Betriebsrat und beteiligtes Betriebsratsmitglied) ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO statthaft; insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert vo...