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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13.02.2004 - 2 Ta 27/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Säumnis. Verhandlungstermin. Vollmacht. Unterschrift. Anforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber kann sich vor dem Arbeitsgericht durch einem Syndikus vertreten lassen. Die Bevollmächtigung muss durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die zu den Gerichtsakten zu geben ist.

2. § 80 ZPO verlangt, dass eine Prozessvollmacht eine Unterschrift aufweist, aus der ihr Aussteller erkennbar ist. Eine Unterschrift setzt einen individuellen, nicht unbedingt lesbaren Schriftzug voraus, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollständigen Unterschriftsleistung erkennen lässt.

 

Normenkette

ZPO §§ 141, 331, 80; ArbGG § 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 21.01.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2116 b/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21.01.2004 – 3 Ca 2116 b/03 –, mit dem der Erlass eines Versäumnisurteils abgelehnt worden ist, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit der am 18.09.2003 erhobenen Klage hat der Kläger sich gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2003 gewandt, wobei strittig ist, ob die Kündigung bereits am 30.04.2003 oder erst am 04.09.2003 zugegangen ist. In der Güteverhandlung vom 27.10.2003 erschien für die Beklagte Syndika K. mit Frau F.. Beide Personen erschienen für die Beklagte ebenfalls in der streitigen Verhandlung vom 10.12.2003. Der Klägervertreter verlangte in diesem Termin Vorlage der Vollmacht der Beklagtenvertreterin. Diese konnte eine Vollmacht nicht vorlegen. Nach Unterbrechung der Verhandlung legte die Beklagtenvertreterin ein Vollmachtsfax (Bl. 59 d. A.) vor. Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf Erlass eines Versäu...

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