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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.10.2013 - 6 Sa 134/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung eines Bauleiters bei Einbehalt des aus einem Bargeschäft erhaltenen Werklohns

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen der Arbeitgeberin richten, können selbst dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen und möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat.

2. Auch wenn der Geschäftsführer der Arbeitgeberin dem Bauleiter die Anweisung gibt, ein bestimmtes Bauvorhaben als "Bargeschäft" abzuwickeln, ist damit ohne weitere Darlegungen nicht die Erlaubnis verbunden, das vereinnahmte Geld (13.000 EUR) zunächst zu behalten und es erst zu einem späteren und dem Ermessen des Arbeitnehmers überlassenen Zeitpunkt an die Arbeitgeberin abzuführen; auch bei angewiesenen "Bargeschäften" bleibt der Arbeitnehmer zur Abführung des der Arbeitgeberin hieraus zustehenden Erlöses verpflichtet.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 626 Abs. 1-2, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dessau (Entscheidung vom 23.02.2012; Aktenzeichen 9 Ca 256/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.05.2015; Aktenzeichen 10 AZR 266/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.02.2012 - 9 Ca 256/10 - wird auf seine Kosten in der Sache zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.02.2012 wird von Amts wegen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte trägt 6,3 %, der Kläger trägt 93,7 % der erstinstanzlich angefallenen Kosten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Jahr 1965 geborene Kläger war seit 01.05.1992 bei der Beklagten in deren Niederlassung S... zuletzt als Bauleiter bzw. Betriebsle...

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