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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.06.2007 - 2 Sa 62/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klau. Vertragsstrafe. Vertragsstrafe – Klauselkontrolle

 

Leitsatz (amtlich)

Eine wegen unangemessener Höhe der Vertragsstrafe unwirksame Regelung in einem formularmäßig verwendeten Arbeitsvertrag kann nicht im Wege geltungserhaltender Reduktion mit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden. Wird ohne Unterscheidung für eine Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist und für die nachfolgende Vertragslaufzeit eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsentgelt für den Fall einer vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, ist die Klausel insgesamt unwirksam.

Auf den Zeitpunkt des Vertragsbruchs, (hier: nach Ablauf der vereinbarten Probezeit), kommt es nicht an.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 1, § 310 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 19.11.2006; Aktenzeichen 1 Ca 1305/06)

ArbG Trier (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen 1 Ca 1305/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.11.2006 – 1 Ca 1305/06 – teilweise abgeändert.

Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer gegenüber dem Beklagten, einem früheren Arbeitnehmer der Klägerin, geltend gemachten Vertragsstrafe. Der Beklagte war gemäß schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 ab diesem Tag bei der Klägerin als Fleischer mit einer vereinbarten Probezeit von sechs Monaten eingestellt worden. Nach § 9 Ziff. 2 des Arbeitsverhältnisses konnte während der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Für die Zeit nach Ablauf der Probezeit haben die Parteien eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Mo...

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