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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.09.2003 - 6 Sa 190/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldtilgung durch den Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist in einem Arbeitsvertrag von einem Grundgehalt die Rede, so gibt dies Anlass zu der Annahme, dass zum Grundgehalt noch weitere Leistungen treten.

2. § 400 BGB ist nach seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, damit dieser damit Schulden des Arbeitnehmers tilgt.

 

Normenkette

BGB § 400

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 04.12.2002; Aktenzeichen 8 Ca 2292/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.12.2002 – AZ: 8 Ca 2292/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat gegen den Streitverkündeten, welcher bei der Beklagten seit 01. Dezember 2001 beschäftigt ist, einen Titel über insgesamt 3.733, EUR welcher aus einer Verbindlichkeit des Betriebes herrührt, die der Streitverkündete als Selbständiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, die Einkünfte des Streitverkündeten bei der Beklagten betreffend, ist am 08.04.2002 zugestellt worden, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2002 mitteilte, dass man die Forderung anerkenne, man jedoch nicht in der Lage sei, die Summe zu bezahlen, da Herr H noch sehr viele andere Verpflichtungen habe. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt des Schreibens (Bl. 12 d. A.) verwiesen.

Mit der Klage vom 31.07.2002, der Beklagten am 06.08.2002 zugestellt, fordert die Klägerin die volle Summe und trägt im Wesentlichen vor, dass der Streitverkündete vollschichtig tätig sei, also ganztags arbeite, wofür ihm ein Stundenlohn von mindestens 20, EUR gezahlt werden müsste, weswegen vom einem Nettoeinkommen von 2.000,...

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