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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.03.2009 - 3 Sa 542/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersdiskriminierung. Tarifautonomie. Benachteiligung bei Überbrückungsbeihilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in Artikel 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie hat in Artikel 139 EG (auch) gemeinschaftsrechtliche Anerkennung erfahren.

2. Bei einer „Überbrückungsbeihilfe” handelt es sich um eine durchaus außergewöhnliche, im Arbeitsleben wenig verbreitete Sonderleistung, durch die ein während eines Arbeitsverhältnisses oder während der Arbeitslosigkeit auftretender Bedarf älterer Arbeitnehmer oder Arbeitsloser überbrückt werden soll.

3. Die Kammer neigt zu der Annahme, dass die Überbrückungsbeihilfe gem. TV SozSich – noch mehr als ähnliche Leistungen in Sozialplänen – (gerade) kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit während des (beendeten) Arbeitsverhältnisses erbrachten Dienste darstellt, sondern nur vorübergehend gewisse finanzielle Nachteile ausgleichen soll.

4. Diesbezüglich steht bereits den Betriebsparteien im Rahmen von Sozialplänen ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Erst recht bzw. um so mehr ist dieser Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum im Rahmen des Artikel 9 Abs. 3 GG und des Artikels 139 EG den Tarifvertragsparteien zuzugestehen.

 

Normenkette

AGG §§ 1, 7; TV SozSich § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 16.07.2008; Aktenzeichen 1 Ca 341/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.07.2008 – Az: 1 Ca 341/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger (weiter) Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zusteht. § 8 dieses Tari...

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