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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.07.2016 - 4 Sa 357/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung der Ausbildungsvergütung bei vorzeitiger Beendigung des sich anschließenden Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rückzahlungsvorschrift des § 30 TVN-BA begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

TVN-BA § 30; TVG § 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 12.03.2015; Aktenzeichen 1 Ca 1846/14)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.3.2015, Az.: 1 Ca 1846/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung geleisteter Ausbildungsvergütung.

Die Parteien schlossen unter dem 17.05.2010 einen "Ausbildungsvertrag", der u. a. folgende Bestimmungen enthält:

"§ 1

Frau C. wird ab 01.09.2010 als Studierende für die Dauer des Studiengangs Beschäftigungsorientierte Beratung und Fallmanagement an der Hochschule der A. - Fachhochschule für Arbeitsmarktmanagement, Beschäftigungsorientierte Beratung und Fallmanagement - längstens bis zum 31.08.2015, eingestellt.

§ 2

Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der A. (TVN-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Außerdem finden die für die A. jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Auf das Ausbildungsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung.

§ 3

Die Studierende erhält für die Dauer der Ausbildung nach Maßgabe des § 7 TVN-BA eine monatliche Ausbildungsvergütung. Sie beträgt zurzeit 1.470 Euro."

Am 18.05.2010 unterzeichnete die Beklagte folgende Erklärung:

"Nach § 29 TVN-BA wirken die Tarifvertragsparteien dar...

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