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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.03.2007 - 3 Sa 995/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewährungsaufstieg. Lebensaltersstufen. Eingruppierung eines Altenpflegers

 

Leitsatz (redaktionell)

Verlangt eine tarifliche Vergütungs- und Fallgruppe ausdrücklich eine Bewährung „in” einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe und besteht diese rechtlich als solche erst seit Inkrafttreten des entsprechenden Tarifvertrags und sind erst zu diesem Zeitpunkt die einschlägigen tariflichen Eingruppierungsregelungen in Kraft getreten, beginnt die Bewährungszeit erst mit Inkrafttreten des Tarifvertrags.

 

Normenkette

FirmenTVProSeniore § 12 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 30.08.2006; Aktenzeichen 6 Ca 1772/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.07.2008; Aktenzeichen 4 AZR 392/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 30.08.2006 – 6 Ca 1772/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass der Kläger

    1. seit dem 01.01.2007 in die Vergütungsgruppe Ap V der Anlage B – Pflegepersonal – zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 „Pro Seniore”/”ver.di”) eingruppiert ist

      und

    2. sich seit dem 01.04.2005 in der Stufe 7 i.S. des § 12 b des (vorbezeichneten) MTV vom 24.09.2004 und der Vergütungstabelle befindet.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

III.

  1. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.507,56 Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 13.08.1966 geborene Kläger hat am 27.10.1989 die staatliche Prüfung in der Krankenpflegehilfe bestanden (s. Zeugnis vom 06.11.1989, Bl....

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