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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.08.2015 - 4 Sa 709/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei dauerhafter Beschäftigung im Ausland unter Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers in Deutschland. Unwirksame Druckkündigung eines von der ausländischen Tochtergesellschaft abberufenen Geschäftsführers

 

Leitsatz (amtlich)

Das Arbeitsverhältnis eines dauerhaft in einem im Ausland ansässigen Tochterunternehmen seines Arbeitgebers eingesetzten Arbeitnehmers unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, wenn er in den Betrieb des Arbeitgebers in Deutschland eingegliedert ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er einem weitgehenden Direktionsrecht seines Arbeitgebers unterliegt, dieser sich das Recht zum Rückruf des Arbeitnehmers nach Deutschland vorbehalten hat und das Arbeitsverhältnis in Deutschland administrativ abgewickelt wird.

 

Normenkette

KSchG § § 1, 14 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1, § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 13.11.2014; Aktenzeichen 10 Ca 4121/13)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.11.2014 - 10 Ca 4121/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens.

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der B. AG, die im Bereich der Gewinnung von Steinen und Erden tätig ist. Unternehmensgegenstand der Beklagten, die selbst keine Steinbrüche oder Asphaltmischungen in Deutschland betreibt, ist ausschließlich die Führung von im Ausland befindlichen Gesellschaften, u. a. in Algerien, Polen, Russland und der Ukraine, wobei die Zuständ...

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