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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.02.2004 - 7 Sa 1011/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außergerichtlicher Vergleich. Angebot und Annahme. Schmerzensgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erklärung zum Abschluss eines Vergleichs grundsätzlich bereit zu sein, sobald die Arbeitpapiere und ein Zeugnis erteilt werden, stellt keine Annahme des Vergleichsvorschlags dar.

 

Normenkette

BGB §§ 150, 158 Abs. 1, § 847

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 22.05.2003; Aktenzeichen 6 Ca 1350/02)

 

Tenor

1. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 22.05.2003 – 6 Ca 1350/02 werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat 4/5, die Klägerin 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über das Bestehen von Lohnansprüchen und eines Schadensersatzanspruches.

Die Klägerin ist seit dem 01.11.2001 bei der Beklagten angestellt. Gemäß Arbeitsvertrag beträgt ihr monatliches Gehalt 1.738,40 EUR brutto sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 39,88 EUR.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des Januar-, Februar- und März-Gehaltes für 2003 in Höhe von jeweils 1.788,28 EUR brutto, das bislang nicht gezahlt worden ist. Nach dem Arbeitsvertrag ist das Gehalt bis spätestens zum 01. des Folgemonats fällig.

Ende Januar 2003 fanden zwischen den Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen statt.

Die Klägerin hat vorgetragen,

es sei bei der Verhandlung im Januar 2003 nicht zum Abschluss eines Vergleichs gekommen. Sie habe einen Vergleich nur unter der Bedingung der vorherigen Herausgabe ihrer Arbeitspapiere, insbesondere des Arbeitszeugnisses abschließen wollen. Da es zu einer Herausgabe nicht gekommen sei, sei es auch nicht zum Abschluss eines Vergleiches gek...

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