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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.08.2011 - 8 Ta 165/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsverhältnis. Schadensersatz. Verfrühungsschaden. Fehlende Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Schadensersatzanspruch nach § 23 Abs. 1 BBiG wegen vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kann nicht in Höhe des Differenzbetrags zwischen Hilfsarbeiter- und Ausbildungsvergütung geltend gemacht werden.

 

Normenkette

BBiG § 23 Abs. 1; BGB § 612

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 21.07.2011; Aktenzeichen 8 Ca 788/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den undatierten, ihm am 21.07.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – 8 Ca 788/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Die statthaft und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht den PKH-Bewilligungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Der beabsichtigten Klage fehlt die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von PKH erforderlich hinreichende Erfolgsaussicht.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Differenzbetrages zwischen der Arbeitsvergütung eines Lagerhilfsarbeiters für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 28.02.2011 und der ihm in dieser Zeit gewährten Ausbildungsvergütung.

Die vom Antragsteller behaupteten Verletzungen der Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag durch die Antragsgegnerin begründen keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts einer „normalen” Arbeitskraft (LAG Rheinland-Pfalz v. 11.01.2008 – 9 Sa 587/07 – EzB BBiG § 17 Abs. 1 Nr. 62 d; LAG Köln v. 25.01.1989 – 7 Sa 1081/88 –).

Auch aus § 612 BGB lässt sich der geltend gemachte Anspruch im Streitfall nicht herleiten. Einem Auszubildenden steht Hilfsarbeiterlohn nach § 612 BGB dann zu, wenn er nicht im üblichen Rahmen wie ...

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