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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.05.2005 - 12 Ta 22/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung wegen Verdachts einer Straftat. Aussetzung. Ermittlungsverfahren. Straftat

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aussetzung eines Zahlungsrechtsstreites nach § 149 ZPO kann vom Beschwerdegericht nur auf Verfahrens- oder Ermessensfehler überprüft werden.

 

Normenkette

ZPO § 149

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Aktenzeichen 1 Ca 1254/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – 1 Ca 1254/03 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Zahlung einer vereinbarten Abfindung in Höhe von 92.000,00 EUR. Die Beklagte hat zunächst gegenüber dieser Forderung die Aufrechnung mit Schadenseratzforderungen erklärt, mit Schriftsatz vom 21.09.2004 Widerklage erhoben und mit Schriftsatz vom 30.12.2004 die Widerklage auf sämtliche im Verlauf des Verfahrens geltend gemachten Schadensersatzansprüche erstreckt.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 15.11.1974 bis zum 31.03.2003 beschäftigt, seit 1997 als Kreditmanager mit dem Schwerpunkt Osteuropa. Er ist für die Kontenbewegungen im Zusammenhang mit den Firmen YY/XX sowie den Kunden der Beklagten in der Türkei verantwortlich. Handelsvertreter der Beklagten in PP ist die Firma YY (Geschäftsführer Herr WW). Mit Herrn WW wurden von dem Kläger die Gespräche für die Kredit und Finanzierungsrahmen geführt. Die Beklagte unterhält Geschäftsbeziehungen mit der Firma VV (Geschäftsführer Herr UU). Waren wurden über die Firma YY an die Firma VV weitergeleitet. Geschäfte mit den Kunden TT und RR wurden über den Handelsvertreter, die Firma YY (Herrn WW), abgewickelt.

Die Beklagte wirft dem Kläger vor, einen ihr zustehenden Betrag in Höhe von 2.224.000,00 DM unterschlagen zu haben. Sie hat Quittungskopien (Bl. 389 ff. d.A.) des Kunden RR über die Zahlung eines B...

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