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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 13.06.2012 - 10 Ta 95/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung von Prozesskostenhilfe. Verbraucherinsolvenz. Restschuldbefreiung. Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung. Restschuldbefreiung nach Verbraucherinsolvenz

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird nach erfolgreichem Ablauf des Verfahrens die Antragstellerin gemäß § 286 InsO von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit, gilt diese Befreiung gemäß § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen diejenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, also auch gegen die Staatskasse für die hier betroffenen Forderungen.

 

Normenkette

InsO §§ 174, 286, 294-295, 38; ZPO § 124 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 06.03.2012; Aktenzeichen 4 Ca 2406/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.03.2012, Az.: 4 Ca 2406/10, nebst Nichtabhilfebeschluss vom 09.05.2012 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin am 14.01.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens bewilligt. Die Landeskasse zahlte ihrem Rechtsanwalt gemäß § 55 RVG eine Vergütung in Höhe von € 871,68. Die Klägerin sollte ab 01.02.2011 monatliche Raten in Höhe von € 15,00 leisten. Sie zahlte bis September 2011 acht Raten in einer Gesamthöhe von € 120,00.

Weil sie trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderung ab Oktober 2011 keine Rate mehr zahlte, hob der Rechtspfleger mit Beschluss vom 06.03.2012 die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO auf. Mit Schriftsatz vom 13.03.2012 legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein und teilte mit, dass das Amtsgericht D-Stadt mit Beschluss vom 24.08.2011 (Az.: 1 IK 35/11) das...

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