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LAG Nürnberg Urteil vom 14.03.2000 - 6 (4) Sa 20/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitet ein Arbeitnehmer in Teilzeit teilweise im Betrieb, teilweise an selbstgewählter Stelle, ist zum Ausgleich für die an Feiertagen ausfallende Arbeitszeit in Anlehnung an § 11 EntgeltfortzahlungsG eine angemessene pauschale Feiertagsvergütung zu bezahlen.

 

Normenkette

EntgFG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Urteil vom 18.11.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1296/96 A)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.2001; Aktenzeichen 5 AZR 245/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden in der OPf., Kammer Schwandorf, Gerichtstag Amberg vom 18.11.1997 – Gz.: 2 Ca 1296/96 A – abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 1.082,80 (in Worten: Deutsche Mark eintausendzweiundachzig 80/100) brutto nebst 4 % Zinsen aus DM 216,50 für den Zeitraum 30.01.1996 bis 08.09.1996 und weitere 4 % Zinsen aus dem Gesamtbetrag seit dem 09.09.1996 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt 1/16, der Beklagte 15/16 der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger trägt 2/9, der Beklagte 7/9 der Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob der Beklagte dem Kläger auch an Wochenfeiertagen, die auf einen Mittwoch oder einen Donnerstag fallen, die Vergütung fortzuzahlen hat.

Der Kläger ist seit dem 01.07.1975 bei dem Beklagten als amtlicher Tierarzt beschäftigt. Nach dem letzten Arbeitsvertrag vom 18.08.1993 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 01.04.1969 (TV Ang aöS) und den diesen Tarifvertrag ergänzenden und änd...

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