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LAG Nürnberg Urteil vom 10.06.1999 - 5 Sa 12/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Vorliegen einer offenkundigen Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers wird auch bei unrichtiger Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderung vor der Einstellung kein Irrtum erregt, so dass eine Anfechtung des Arbeitsvertrags nach § 123 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

BGB § 123 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 26.11.1998; Aktenzeichen 11 Ca 6221/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.11.1998 – Az.: 11 Ca 6221/98 – in Ziffern I und II abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsvertragsverhältnis zwischen den Parteien über den 19.08.1998 hinaus fortbesteht.

3. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch eine mit Schreiben der Beklagten vom 17.08.1998 – dem Kläger zugegangen am 19.08.1998 – erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages vom 03.11.1997 geendet hat.

Der am 22.10.1974 geborene Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 03.11.1997 als Mitarbeiter im technischen Support (telefonische Beratung für Soft- und Hardware) tätig; seine Arbeitszeit betrug zuletzt etwa 20 Stunden wöchentlich.

Mit Bescheid des Versorgungsamts L. vom 17.02.1989 ist bei dem Kläger wegen der Funktionseinschränkung der Gliedmaßen und des Rumpfes bei angeborenem Minderwuchs ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden.

In dem Personalbogen der Beklagten (Bl. 8 d.A.) hat der Kläger am 28.10.1997 bei der Frage nach einer Schwerbehinderung das Wort „nein” umkringelt.

Bereits in der Zeit vor dem 03.08.1998 kandidierte der Kläger für die dann am 03.09.1998 bei der Beklagten durchgeführte Betrieb...

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