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LAG Nürnberg Beschluss vom 31.03.2009 - 2 TaBV 49/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftsausschuss. Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen. Gesamtbetriebsrat. Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Bildung des Gesamtbetriebsrats. Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine unternehmerische Zusammenarbeit einzelner Gesellschaften an den einzelnen Standorten genügt für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nach § 1 BetrVG nicht. Unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs ist die Zeilsetzung einer gemeinschaftlichen Erreichung eines einheitlichen arbeitstechnischen Zwecks.

2. Die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern eines gemeinsamen Betriebs unterschiedlicher Unternehmen in den Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens nach § 47 Abs. 9 BetrVG ist nur dann möglich, wenn ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt.

3. Ein nicht wirksam gebildeter Gesamtbetriebsrat, kann keine wirksame Bestellung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses vornehmen.

Normenkette

BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 47 Abs. 9; BetrVG § 106

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 29.05.2007; Aktenzeichen 4 BV 152/06)

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.05.2007, Az. 4 BV 152/06 abgeändert:

Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Besetzung für Wirtschaftsausschüsse bei den Beteiligten zu 6. bis 9.

Die Beteiligten zu 6. bis 9. sind im Wege der Ausgliederung ab 01.09.2005 aus der früheren A. H.geräte GmbH hervorgegangen (Antragsgegnerinnen). Die ausgegliederten Gesellschaften mit der Rechtsform einer GmbH sind unter dem Dach des E.-Konzerns an Standorten täti...

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