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LAG Niedersachsen Urteil vom 29.09.2008 - 16 Ta 333/08 (veröffentlicht am 08.01.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tragen einer Amtstracht (Robe) vor dem Arbeitsgericht. Sitzungspolizeiliche Maßnahme gegenüber Rechtsanwalt

 

Leitsatz (amtlich)

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht besteht. Jedenfalls ist ein Ausschluss des Rechtsanwaltes von der mündlichen Verhandlung wegen des Nichttragens einer Robe unzulässig.

 

Normenkette

GVG § 176 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Nienburg (Beschluss vom 05.06.2008; Aktenzeichen 1 Ca 526/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg vom 05.06.2008, Az. 1 Ca 526/07 aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer vertritt die Klägerin in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. In der Sitzung vom 05.06.2008 erschien der Beschwerdeführer ohne Berufstracht. Auf Veranlassung des Vorsitzenden erklärte der Beschwerdeführer, er habe schon vor vielen Jahren die Entscheidung getroffen, in Niedersachsen keine Robe zu tragen, wenn er vor den Arbeitsgerichten auftrete. Daraufhin wurde er als Prozessbevollmächtigter der Klägerin von der Kammerverhandlung vom 05.06.2008 ausgeschlossen.

Die Klägerin erklärte daraufhin, sie sei mit dem Beschwerdeführer befreundet und bevollmächtigte ihn deshalb, heute für sie den Termin wahrzunehmen.

Die Sitzung wurde dann mit dem Beschwerdeführer als Klägervertreter weiter fortgeführt, wobei er auch den Antrag im Verfahren stellte. Am Schluss der Sitzung erging sowohl eine Beschluss, mit dem die Widerklage zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen dafür als unzulässig angesehen und an das Landgericht Verden als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen wurde wie auch ein Urteil verkündet, mit dem die Klage abgewiese...

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