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LAG Niedersachsen Urteil vom 19.08.2014 - 15 Sa 14/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Anspruchs auf Zahlung des Mindestlohns

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes gemäß der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 17.7.2012 (MindestlohnVO) i.V.m. dem Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohnes für pädagogisches Personal vom 15.11.2011 (MindestlohnTV) auch für diejenigen Zeiten, in denen er aufgrund von Krankheit Anspruch auf Lohnfortzahlung nach §§ 3, 4 EFZG beanspruchen kann. Der Anspruch folgt nicht aus dem Entsendegesetz, sondern aus dem nur für inländische Arbeitgeber geltenden Recht der Entgeltfortzahlung.

2. Gleiches gilt für diejenigen Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gem. § 2 EFZG Entgeltfortzahlung an Feiertagen verlangen kann.

3. Die Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes und die Richtlinie 96/71/EG (juris: EGRL 71/96) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende Richtlinie) stehen der Anwendung des in §§ 2, 3, 4 EFZG geregelten Lohnausfallprinzips nicht entgegen.

4. Eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation iSd §§ 35 SGB IX, 6 Abs 9 Satz 2 AEntG iVm § 1 Satz 1 MindestlohnVO und § 1 Nr 2 MindestlohnTV liegt nur dann vor, wenn ihr alleiniger oder zumindest ihr Hauptzweck in der Förderung und Bildung behinderter Menschen liegt. Der Gesetzgeber hat dieses sog. Überwiegensprinzip durch die Regelung in § 6 Abs 2 bis 9 AEntG zur Richtschnur erhoben.

 

Normenkette

AEntG §§ 5, 6 Abs. 9, § 7; MindestlohnVO; SGB III § 117; SGB IX § 35

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 27.11.2013; Aktenzeichen 9 Ca 167/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten g...

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