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LAG Niedersachsen Urteil vom 15.10.2010 - 6 Sa 282/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung. Beseitigung von Konflikten im Team. Zuweisung einer Tätigkeit einer niedrigeren Entgeltgruppe bei gleichbleibenden Qualifikationsmerkmalen

 

Leitsatz (amtlich)

– Die Zuweisung von Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe ist dann vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, wenn der Arbeitnehmer die höhere Vergütung bei gleichbleibenden Qualifikationsmerkmalen nur aufgrund des Bewährungsaufstieges erzielt hat und die neu zugewiesene Tätigkeit den Qualifikationsmerkmalen entspricht.

– Der Arbeitgeber kann gemäß § 4 TVöD aus dienstlichem Grund die Versetzung eines Arbeitnehmers aus einem Team zur Lösung eines Konfliktes vornehmen, ohne dass er den „Verursacher” des Konfliktes zu ermitteln hat.

 

Normenkette

GewO § 106 Abs. 1; TVöD § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 12.01.2010; Aktenzeichen 2 Ca 514/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 12.01.2010 – 2 Ca 514/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der am 00.00.1951 geborene und verheiratete Kläger war seit dem 01.05.1985 zunächst bei der Stadt A-Stadt im Tiefbauamt als technischer Angestellter mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT tätig. Seitdem die Beklagte das Kanalnetz der Stadt A-Stadt übernommen hat, wird der Kläger auf Grundlage des Personalüberleitungsvertrages vom 01.10.1998 ab dem 01.01.1999 von der Beklagten weiter beschäftigt. Basis des Arbeitsverhältnisses bildet der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.01.1999. Dieser enthält u. a. nachstehende Regelungen:

§ 1

Herr A. wird ab 01.01.1999 als voll beschäftigter Angestellter weiter beschäftigt. Der Einsatz...

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