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LAG Niedersachsen Urteil vom 07.06.2002 - 16 Sa 1542/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan. Gleichbehandlungsgrundsatz. Herausnahme von Erziehungsurlaub aus Zeiten der Betriebszugehörigkeit

Leitsatz (amtlich)

Stellt ein Sozialplan für die Bemessung der Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes fast ausschließlich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ab, so zählen hierzu auch Zeiten des Erziehungsurlaubs. Der Ausschluss derartiger Zeiten stellt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG dar.

Normenkette

BetrVG § 75; BetrVG § 112

Verfahrensgang

ArbG Lingen (Urteil vom 13.09.2001; Aktenzeichen 1 Ca 171/01)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.10.2003; Aktenzeichen 1 AZR 407/02)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 13.09.2001, Az. 1 Ca 171/01, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, neben der mit Schreiben vom 21.12.2000 zugesagten Sozialplanabfindung einen darüber hinausgehenden Betrag in Höhe von 1.125,78 EUR (= 2.201,83 DM) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages aus einem im Betrieb der Beklagten geschlossenen Sozialplan.

Die am … geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08.1983 als Laborantin mit einer täglichen Arbeitszeit von 4,25 Stunden beschäftigt. Aufgrund der Betriebsschließung der Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2000 zum 30.06.2001 gekündigt.

Im Betrieb der Beklagten wurde zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ein Interessenausgleich und Sozialplan unter dem Datum des 13.12.2000 geschlossen.

Gemäß V. des Sozialplanes erhalten alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Ausnahme derjenigen, die mindestens 57 Jahre und 4 Monate alt ...

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