Entscheidungsstichwort (Thema)
dynamische Verweisungsklausel. Gleichstellungsabrede. Altfall. Vertragsauslegung. Tarifsukzession. Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel
Leitsatz (amtlich)
Die vertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu verstehen, dass sie alle Tarifverträge in Bezug nimmt, die funktionsgleich an die Stelle des ausdrücklich angeführten Tarifvertrages getreten sind. Dies gilt jedenfalls solange, wie es sich um Tarifverträge handelt, die als eine Fortentwicklung des ursprünglich bei der Deutschen Bundespost geschaffenen Tarifgefüges angesehen werden können.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; TVG § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 07.10.2008; Aktenzeichen 10 Ca 130/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom7. Oktober 2008, 10 Ca 130/08, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der D. AG oder die von der Beklagten mit Wirkung zum 1. Juli 2007 abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden.
Der am 11. November 1960 geborene Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, begründete mit Wirkung zum 26, August 1980 ein Arbeitsverhältnis mit der DP. Der Arbeitsvertrag vom 03. September 1980 (Bl. 7 d. A.) enthält u. a. folgende Regelung:
Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der DP (TV Arb) und der sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der DP gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Die DP wurde im Jahr 19...