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LAG Niedersachsen Urteil vom 04.06.2014 - 16 Sa 1348/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestlohn für Feiertags- und Entgeltfortzahlungsstunden. Zahlungsklage einer pädagogischen Mitarbeiterin in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ausnahmeregelung in Satz 2 des § 1 Nr. 2 TV Mindestlohn für pädagogisches Personal greift nur ein, wenn die Einrichtung arbeitszeitlich überwiegend mit der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen befasst ist.

2. Nach dem Lohnausfallprinzip bemisst sich der Feiertagslohn und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Höhe des Mindestlohns gemäß § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn für das pädagogische Personal.

 

Normenkette

AEG § 2 Nrn. 1-2, §§ 3, 4 Nr. 8, §§ 5, 6 Abs. 9, §§ 7, 8 Abs. 1; EntgFG § 2 Abs. 1; EntgFG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; SGB IX § 35 Abs. 1 S. 1; TV Mindestlohn für pädagogisches Personal § 1 Nr. 2, §§ 2, 3 Nr. 1; VO über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildung § 1 S. 2 Fassung: 2012-07-07; EFZG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 1a; AEntG § 2 Nrn. 1-2, §§ 3, 4 Nr. 8, §§ 5, 6 Abs. 9, §§ 7, 8 Abs. 1; SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 1a; TV Mindestlohn für pädagogisches Personal § 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 3; VO MinArbBedPädPers § 1 S. 1 Hs. 2 Fassung: 2012-07-17, S. 2 Fassung: 2012-07-17

 

Verfahrensgang

ArbG Hildesheim (Entscheidung vom 04.12.2013; Aktenzeichen 2 Ca 193/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 04.12.2013 - 2 Ca 193/13 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.545,42 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 05.09.2013.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 71 % und die Beklagte zu 29 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Par...

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