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LAG Niedersachsen Urteil vom 01.04.2004 - 14 Sa 1513/03 (veröffentlicht am 08.01.2004)

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Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachwirkung. Andere Abmachung. Nachwirkungszeitraum. Zeitpunkt einer abweichenden Vereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine für den Arbeitnehmer ungünstigere Vereinbarung kann als andere Abmachung i.S.v. § 4 TVG auch schon vor dem Ablauf eines Tarifvertrages abgeschlossen werden, wenn den Parteien beim Abschluss der Vereinbarung ein konkret bevorstehender Ablauf des Tarifvertrages und der Beginn des Nachwirkungszeitraumes bekannt gewesen ist und sie die Vereinbarung auch für den bevorstehenden Nachwirkungszeitraum abschließen wollten. In diesem Fall wird die Vereinbarung mit dem Beginn des Nachwirkungszeitraums wirksam.

 

Normenkette

TVG § 4 V

 

Verfahrensgang

ArbG Hameln (Urteil vom 10.04.2003; Aktenzeichen 2 Ca 427/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen 4 AZR 186/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 10.04.2003 Az.: 2 Ca 427/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revison wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1969 bei der Beklagten als Auslieferungsfahrer beschäftigt.

Der Kläger ist seit 1994 Mitglied der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten (NGG).

Die Beklagte ist bis zum 28.02.2002 Mitglied des tarifschließenden Verbandes deutscher Großbäckereien e. V. (Arbeitgeberverband) gewesen.

Mit Wirkung ab 01.03.2002 wird die Mitgliedschaft der Beklagten ausweislich eines Schreibens des Arbeitgeberverbandes vom 25.02.2002 „tariflos in der entsprechenden Verbandsgruppe geführt”.

Dementsprechend hat die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis der Parteien den Manteltarifvertrag für die Brot und Backwarenindustrie Niedersachsen / Bremen vom 21.05.1997 (MTV) und den Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen Bremen zuletzt vom 03.04.2001 (LGTV 2...

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