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LAG Niedersachsen Beschluss vom 22.10.2013 - 11 TaBV 49/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme des Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses. Unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zum Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zur Teilnahme der gesetzlichen Mitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

Leitsatz (amtlich)

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich nicht auf die Regelung der Teilnahme der gesetzlichen Mitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses gem. § 11 ASiG (Im Anschluss an BAG 1 ABR 82/12). Der Umfang der Mitbestimmung bei einer evtl. Geschäftsordnung des Ausschusses bleibt offen. Ferner Ausführungen zur Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen Beschlussverfahrens.

Normenkette

ASiG § 11; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ZPO § 256 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 11.04.2013; Aktenzeichen 3 BV 9/12)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 08.12.2015; Aktenzeichen 1 ABR 83/13)

Tenor

die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.04.2013 - 3 BV 9/12 - abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG.

Die Beteiligte zu 2 ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen, das mehr als 390 Filialen betreibt, die jeweils als eigenständige Betriebe organisiert sind. Der Antragsteller ist der in der Filiale 623 in C-Stadt gebildete Betriebsrat. Dort sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt.

In der Filiale besteht ein Arbeitsschutzausschus...

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