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LAG München Urteil vom 25.07.2013 - 4 Sa 166/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit Stichtagsregelung. Ansprüche aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen oder dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG oder aus ergänzender (Tarif-) Vertragsauslegung. Auslegung eines betrieblichen Interessenausgleichs. Abgeltungsklausel in einem dreiseitigen Vertrag über den Wechsel in eine rechtlich eigenständige Transfergesellschaft

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine "einfache" Differenzierungsklausel normiert als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal für das Entstehen eines Anspruchs die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft.

2. Die Koalitionen sind bei der Bestimmung der tatbestandlichen Voraussetzungen für tariflich geregelte Ansprüche weitgehend frei; als Maßstab für die Wirksamkeit von Differenzierungsklauseln gilt die "negative Koalitionsfreiheit" und damit insbesondere das Recht der nicht organisierten "Außenseiter", sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben oder bei früherem Eintritt wieder austreten zu dürfen.

3. Eine Stichtagsregelung zur Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages begegnet keinen Bedenken, wenn durch einen vergangenheitsbezogenen Stichtag ein Zwang oder Druck zum Gewerkschaftsbeitritt für Außenseiter ausgeschlossen ist; liegt der gewählte Stichtag zwölf Kalendertage vor dem Abschluss des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages, kann damit kein Druck auf Außenseiter zum Gewerkschaftsbeitritt in der Weise erzeugt werden, dass etwa (wie bei einem zum Abschluss des Tarifvertrages sehr zeitnahen Termin) eine "Gerüchteküche" zwischen Verhandlungsabschluss und formeller Unterzeichnung des Tarifvertrages einen "Run" auf den Erwerb...

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