Entscheidungsstichwort (Thema)
Außertarifliche Angestellte
Leitsatz (amtlich)
1. Unter Gehalt auf außertariflicher „Grundlage” in der Abstandsklausel des § 1 Nr.3 Abs. II d des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 31.10./ 02.11.1970 und der Fassung vom 24.05.2002 (Stand 01.07.2002) ist die „für” einen Monat gezahlte Gesamtvergütung unter Einschluss variabler Vergütungsbestandteile und nicht nur das monatlich gleichbleibende Festgehalt zu verstehen.
2. Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nehmen nicht an Tarifentgelterhöhungen teil, es sei denn, die Teilnahme an der Tarifentwicklung ist individual- oder kollektivrechtlich geregelt.
Normenkette
BGB § 133
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 14.09.2007; Aktenzeichen 27 Ca 2885/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.09.2007 – 27 Ca 2885/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsnachforderungen des Klägers während seines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses, die dadurch entstehen, dass er meint, sein Gehalt als sog. Außertariflicher Angestellter (AT-Angestellter) habe den tariflich geregelten Mindestabstand von 25 Prozent vom höchsten Tarifsatz allein schon aufgrund eines Vergleichs dieses höchsten Tarifgehalts mit dem an ihn gezahlten festen Monatsgehalt – und nicht erst unter Einbeziehung einer variablen Erfolgsbeteiligung – zu wahren.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.11.1978 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie in ihrem Geltungsbereich kraft Tarifgebu...