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LAG München Urteil vom 21.09.2007 - 7 Sa 1255/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrfachkündigungen. Besitzdiener. Dienstfahrzeug

 

Leitsatz (amtlich)

Die Parteien streiten über Kündigungen der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen dessen Beteiligung als Filmproduzent an Product- u. Themenplacementaktivitäten, an denen auch der Geschäftsführer der Beklagten beteiligt war. Eine weitere Kündigung erhielt der Kläger, weil er sein Dienstfahrzeug und weitere Gegenstände – jeweils mit Recht zur Privatnutzung – nach Erhalt der Kündigung nicht an die Beklagte herausgab. Schließlich macht die Beklagte geltend, der Kläger sei leitender Angestellter im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG und beantragt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Ihre Berufung blieb erfolglos.

 

Normenkette

BGB §§ 626, 855; KSchG §§ 1, 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 17.08.2006; Aktenzeichen 15a Ca 11396/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.08.2006, Az.: 15a Ca 11396/05 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit mehrerer fristloser, hilfsweise ordentlicher Arbeitgeberkündigungen. Die Beklagte und Berufungsklägerin (künftig: Beklagte) hat zudem vorsorglich einen Auflösungsantrag gestellt.

Der Kläger und Berufungsbeklagte (künftig: Kläger)ist seit Februar 1987 bei der Beklagten, einer Filmproduktionsgesellschaft mit in der Regel weit mehr als 10 vollzeitbeschäftigten ArbeitnehmerInnen ohne Einbeziehung der Auszubildenden, als Arbeitnehmer beschäftigt, seit längerer Zeit als verantwortlicher Produzent. Im Oktober 2003 hat er von der Beklagten Gesamtprokura erhalten.

Bei der Beklagten existiert ein sog. „Produzenten-Modell” vom August 1994 (vgl. Bl. 70 ff. d.A.). Hiernach „schafft das Pr...

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