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LAG München Urteil vom 19.12.2007 - 9 Sa 473/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Umstand, dass in der Satzung einer Zusatzversorgungskasse eine Pflicht des Mitgliedes (Arbeitgeber) zur Versicherung seiner Arbeitnehmer geregelt ist, gibt einem Arbeitnehmer für sich alleine noch keinen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Versicherung.

2. Es stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der Arbeitgeber, der bei einer Gruppe von Arbeitnehmern nicht den BAT, sondern den sachnäheren Tarifvertrag für Redakteure/innen an Tageszeitungen anwendet, diesen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über das Versorgungswerk der Presse anstatt – wie den sonstigen Arbeitnehmern – über die ZVK gewährt.

 

Normenkette

BGB §§ 157, 242, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Urteil vom 02.04.2007; Aktenzeichen 3 Ca 3131/056)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.12.2009; Aktenzeichen 3 AZR 136/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 2.4.2007 – 3 Ca 3131/05 – in Ziffer 1 abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 2.4.207 – 3 Ca 3131/056 – wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Ersatzanspruch des Klägers wegen entgangener betrieblicher Altersversorgung.

Der Kläger war seit 1.1.1974 beim Beklagten beschäftigt. Er war ohne schriftlichen Arbeitsvertrag bis 31.1.1992 als Redakteur im Verlag R., dessen Herausgeber der Beklagte war, tätig.

Mit schriftlichem Dienstvertrag vom 29.4.1992 (Bl. 41/42 d. A.) wurde mit dem Kläger die Tätigkeit als Chefredakteur des R. vereinbart. In diesem Vertrag ist unter a...

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