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LAG München Urteil vom 19.09.2012 - 5 Sa 284/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Klinikarztes. Unbegründete Feststellungsklage eines Oberarztes bei fehlender Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik

 

Leitsatz (amtlich)

Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Anästhesiologie trägt der Kläger keine medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik und ist deshalb nicht als Oberarzt im Sinne des § 12 Entgeltgruppe Ä3 TV-Ärzte/TdL einzugruppieren.

 

Normenkette

TV-Ärzte/TdL § 12; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 22.07.2008; Aktenzeichen 14 Ca 8856/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.11.2014; Aktenzeichen 4 AZR 76/13)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.07.2008 - Az. 14 Ca 8856/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Kläger tarifrechtlich nach der Entgeltgruppe Ä 3 gemäß § 12 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (im Folgenden: TV-Ärzte/TdL) vom 30.10.2006 zu vergüten war und auch darüber, ob ihm der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits eine entsprechende Vergütung zugesagt hat.

Der Kläger ist ausgebildeter Facharzt für G. und war seit 01.03.1976 beim Beklagten im F. (im Folgenden: Klinikum) beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 14.06.1976, Bl. 439 f. d.A.).

Laut "Änderung des Arbeitsvertrages" vom 29.01.1980 umfasste seine Tätigkeit folgende Aufgaben: "Fachärztliche Versorgung von Patienten" (Bl. 8 d.A.). Mit Wirkung zum 31.05.2011 schied der Kläger altersbedingt aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Im F. war der Kläger an der Klinik für G. tätig. Er führte sei...

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