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LAG München Urteil vom 14.01.2009 - 10 Sa 449/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Überraschungsentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Weist das Arbeitsgericht eine Klage mangels Schlüssigkeit ab, stellt dies auch ohne vorherigen Hinweis des Arbeitsgerichts keine Überraschungsentscheidung dar, wenn die Beklagte im Verfahren diesen Mangel ausdrücklich gerügt hat.

2. Ein Beweisantrag, einen Gewerkschaftssekretär zur Auffassung einer tarifschließenden Gewerkschaft zu einer tariflichen Regelung zu vernehmen, ist unzulässig und unbeachtlich.

3. Freischichttage wirken sich auf den Teiler eines Jahresarbeitsverdienstes zur Berechnung eines kalendertäglichen Anspruchs auf Urlaubsentgelt und/oder Entgeltfortzahlung nach dem Manteltarifvertrag Nr. 10 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Bayern nicht mindernd aus.

 

Normenkette

GG Art. 103; ZPO § 139 Abs. 2, § 373; Manteltarifvertrag Nr. 10 vom 01.08.2006 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 11.12.2007; Aktenzeichen 32 Ca 12093/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.2010; Aktenzeichen 9 AZR 427/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom11.12.2007 (Az.: 32 Ca 12093/07) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung der Höhe des Anspruchs des Klägers auf Urlaubsentgelt nach auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Bestimmungen.

Der 1970 geborene Kläger ist seit 01.03.1990 bei der Beklagten, die einen Betrieb des Wach- und Sicherheitsgewerbes betreibt, als Mitarbeiter in der U-Bahn-Bewachung beschäftigt. Er erzielt dabei bei einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 176 Stunden einen Stundenlohn von EUR ...

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