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LAG München Urteil vom 04.11.1987 - 5 (6) Sa 209/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betr. Altersversorgung. Bestimmung der Begünstigten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Klageänderung nach § 263 ZPO liegt nicht vor, wenn bei unverändertem Lebenssachverhalt ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung zunächst auf eine Gesamtzusage und dann auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt wird.

2. Erteilt der Arbeitgeber unter typisierten Voraussetzungen (Betriebszugehörigkeit, ausreichendes Betriebsergebnis, ordentliche und fleißige Mitarbeit des Arbeitnehmers) einem wesentlichen Teil der Belegschaft Versorgungszusagen, kann dem anderen Teil ein gleicher Anspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung erwachsen.

3. Das Gutdünken des Arbeitgebers ist kein sachlicher Grund für die Ausgrenzung einzelner Arbeitnehmer aus dem Kreis der Begünstigten, auch wenn die Versorgungszusagen „freiwillige Leistungen” des Arbeitgebers sind.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 4; ZPO § 263

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 18.02.1986; Aktenzeichen 7 Ca 1565/82)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.02.1990; Aktenzeichen 3 AZR 216/88)

 

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18.2.1986 – 7 Ca 1565/82 – wird abgeändert.

2. Die Beklagte hat an den Kläger … DM 3.300,– (i.W. Dreitausenddreihundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen aus jeweils DM 150,– seit 1.3.1981 und dem 1. der Folgemonate zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den übrigen Kosten trägt der Kläger 55 % und die Beklagte 45 %.

4. Der Streitwert wird neu auf DM 3.300,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger behauptet gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von DM 150,– monatlich seit 1.3.1981. Mit Klage vom 4.2.1982 hat er beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der seit dem 1.3.1981 en...

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