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LAG München Beschluss vom 29.06.2011 - 11 TaBV 4/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbegriff. Betriebsratswahlen nach Kündigung eines Tarifvertrages gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BetrVG

Leitsatz (amtlich)

Für die regelmäßigen Betriebsratswahlen ist die Betriebsstruktur des Betriebsverfassungsgesetzes zugrunde zu legen, wenn ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BetrVG zu einem Zeitpunkt innerhalb des gesetzlichen Wahlzeitraums gekündigt worden ist und dieser Tarifvertrag keine Nachwirkung hat. Dies folgt aus den gesetzlichen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes, denen die Regelungen des einschlägigen Tarifvertrages nicht entgegenstanden.

Normenkette

BetrVG § 3; BetrVG § 13

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 20.12.2010; Aktenzeichen 40 BV 142/10)

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 20.12.2010 – Gz. 40 BV 142/10 – wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Die am 23. März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1 begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der im März 2010 in ihrem Betrieb in M. stattgefundenen Wahl des Betriebsrats und Beteiligten zu 2, hilfsweise diese Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären und hilfshilfsweise die Feststellung, dass der Betriebsrat mit Ablauf des Tarifvertrages nach § 3 BetrVG ein sechsmonatiges Übergangsmandat innehatte.

Die Arbeitgeberin, deren Hauptsitz in K. ist, bietet spezialisierte Unternehmensdienstleistungen im Bereich des Reise-, Event- und Meeting-Managements an und unterhält bundesweit Betriebe, in denen sie ca. 790 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahr 2002 führten die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin und die mit ihr verbundenen Unternehmen ihre bundesweiten Betriebe durch sog. Regionalleitungen für die Re...

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