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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 13.04.2011 - 2 Sa 133/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifgeltung bei Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Die vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages führt zu dessen einzelvertraglicher Geltung, an der sich durch einen Betriebsübergang wegen § 613 Absatz 1 Satz 1 BGB nichts ändert. Ein beim Betriebserwerber geltender Tarifvertrag steht der vertraglichen Weitergeltung nicht entgegen. Dies gilt auch, wenn kein Branchenwechsel vorliegt (insoweit Fortführung von BAG vom 17.11.2010, 4 AZR 391/09).

 

Normenkette

BGB §§ 611, 313

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Urteil vom 17.12.2009; Aktenzeichen 6 Ca 1397/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2012; Aktenzeichen 4 AZR 327/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 17.12.2009 – 6 Ca 1397/09 – wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf dem für sie geführten Arbeitszeitkonto 140 Stunden gutzuschreiben.
  2. Es wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 34 Wochenstunden beträgt.
  3. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, Stand 01.09.2007, Anwendung finden.
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 95 Prozent, die Klägerin zu 5 Prozent.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

In dem unstreitigen Tatbestand des Arbeitsgerichts Schwerin heißt es zum Sachverhalt unter anderem wie folgt:

Die Parteien streiten darum, welche tariflichen Regelungen für ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden und ob sich hieraus klägerische Zahlungsansprüche ergeben.

Die Klägerin ist seit dem 01.09.1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.894,47 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden b...

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