Verfahrensgang
KreisG Rostock-Stadt (Urteil vom 17.10.1991; Aktenzeichen 4 Ca 292/91) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts Rostock-Stadt vom 17. Oktober 1991 – 4 Ca 292/91 – wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR beschäftigt. Nach der Wiedervereinigung wurde sie von der Bundesrepublik Deutschland als Zivilbeschäftigte weiterbeschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis war der Rahmenkollektivvertrag für die Zivilbeschäftigten der Nationalen Volksarmee anwendbar. Im März 1991 zahlte die Beklagte an die Klägerin die Treuezulage gemäß diesem Rahmenkollektivvertrag für die Zeit vom 1. August 1990 bis 31. Januar 1991 aus. Die Beklagte behielt dabei Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben ein.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe die Treuezulage ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu. Die Klageforderung ist der unterschied zwischen der nettogezahlten und der bruttoerrechneten Treuezulage. Rechnerisch hat die Klägerin die Ermittlung der Treuezulage im Schriftsatz vom 5. September 1991 dargestellt. Der Höhe nach ist der von der Beklagten an Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen einbehaltene Betrag von 242,57 DM unstreitig.
In dem Rahmenkollektivvertrag mit dem letzten Nachtrag vom 11. April 1990 heißt es u. a.:
„VI Treuezulage für ununterbrochene Beschäftigungsdauer
1. Treuezulage
1.1.
Für ununterbrochene Beschäftigungsdauer erhalten Zivilbeschäftigte
Treuezulage.
1.2.
Die Treuezulage beträgt bei ununterbrochener Beschäftigungsdauer
nach Ablauf von 2 Jahren |
4 % |
nach Ablauf von 5 Jahren |
8 % |
nach Ablauf von 10 Jahren |
10 % |
nach Ablauf von 15 Jahren |
12 % |
nach Ab... |