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LAG Köln Urteil vom 21.06.2005 - 9 Sa 90/05

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Arbeitsrecht

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan. Auslegung

Leitsatz (amtlich)

Bei der Auslegung eines teilweise ungenau und nicht systematisch abgefassten Sozialplans ist maßgeblich auf den erkennbaren Sinn und Zweck einer darin enthaltenen Abfindungsregelung abzustellen.

Normenkette

BetrVG § 112 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen 3 Ca 1031/04)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.07.2006; Aktenzeichen 1 AZR 521/05)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.11.2004 – 3 Ca 1031/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Der Kläger, geboren am 23. Mai 1943, war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S, als Arbeitnehmer seit dem 5. April 1972 beschäftigt. Durch Vertrag vom 04./06.02.2002 vereinbarte der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der T GmbH, einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur S zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zum 30. September 2002 aufgehoben werde und dass der Kläger gleichzeitig befristet für die Zeit ab dem 18. Februar 2002 bis zum 17. Februar 2004 mit der T GmbH ein Arbeitsverhältnis vereinbare. Weiter ist in diesem Vertrag bestimmt, dass die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses mit der S bis zum 17. Februar 2002 gemäß dem Sozialplan vom 14. Dezember 2001 erfolge. Aus der Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses mit der S erwüchsen dem Kläger Ansprüche auf Entlassungsentschädigung, die in Form von Zuzahlungen zum Kurzarbeitergeld ab Übergang in die T GmbH gewährt würden. Den Sozialplan hatte die SIG B mit den an den Standorten B und T bestehenden Betriebsräten vereinbart.

In...

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