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LAG Köln Urteil vom 21.03.1997 - 4 Sa 1288/96

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Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften für vor Eintragung begründete Schulden der Gesellschaft nicht nur der Höhe nach unbeschränkt, sondern entgegen der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 1210), des BAG und des BSG (beide NJW 1996, 3165) auch unmittelbar i. S. einer Außenhaftung den Gläubigern der Gesellschaft.

 

Normenkette

GmbHG §§ 11, 13 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.06.1996; Aktenzeichen 14 Ca 2554/95)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.1996 – 14 Ca 2554/95 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte – infolge der teilweisen Erledigung – nunmehr verurteilt wird, an die Klägerin 81.252,15 DM nebst Zinsen in Höhe des jeweilig gültigen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank ab dem 11.11.1994 auf die Hauptforderung zu zahlen.

Die Kosten der Berufung – einschließlich des erledigten Teils – hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die klagende Bundesanstalt macht gegen den Beklagten als Gesellschafter einer nicht zur Eintragung gelangten Vor-GmbH nach § 141 m AFG übergegangene Entgeltansprüche ehemaliger Arbeitnehmer der Vor-GmbH geltend, über deren Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt wurde, welches nur zu einem geringen Teil zur Befriedigung der Klägerin geführt hat.

Der Beklagte war nicht-geschäftsführender Gesellschafter der „Wirtschaftsschule J, Institut für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung GmbH” i. Gr.. Die Schule wurde am 24.11.1990 gegründet und bis Januar 1992 von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. Da beabsichtigt war, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine GmbH umzuwandeln, wurde am 17.01.1992 vor d...

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