Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerüberlassung im Konzern. Verwirkung eines Rechtsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit ein Überlassen von Arbeitnehmern im Konzernbereich vor der ausdrücklichen Klarstellung durch den Gesetzgeber im Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 als nicht erlaubnispflichtig nach dem AÜG angesehen wurde, wurde dies damit begründet, es fehle bei der konzerntypischen „gelegentlichen entgeltlichen Überlassung von Arbeitskräften an andere Konzerngesellschaften” an dem Merkmal der Gewerbsmäßigkeit.
2. Der zunächst entliehene und zu einem späteren Zeitpunkt vom Entleiher eingestellte Arbeitnehmer verwirkt nicht das Recht, im Zusammenhang mit Betriebsrentenansprüchen die Begründung des Arbeitverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt kraft Fiktion nach Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG geltend zu machen, wenn er bei der Abrechnung der Vergütungsansprüche und der Jubiliäumszuwendungen hingenommen hat, dass von einem Bestand des Arbeitshältnisses erst ab der Einstellung ausgegangen worden ist.
Normenkette
AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen 1 Ca 14243/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. November 2004 – 1 Ca 14243/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen bereits seit dem 2. November 1984 ein Arbeitsverhältnis besteht, was für die Anwartschaft des Klägers auf betriebliche Versorgungsleistungen maßgeblich ist.
Der Kläger war vom 2. November 1984 bis zum 30. September 1986 als Anlagenwärter bei der S. mbH (S) beschäftigt. Er war ausschließlich im Kraftwerk W. ...