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LAG Köln Urteil vom 17.03.2017 - 10 Sa 587/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Opernchormitglieds auf Sondervergütung wegen Singens in Einzelbesetzung der Stimmgruppe

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung des § 71 NV Bühne bezüglich der Sondervergütung für Opernchormitglieder.

 

Leitsatz (redaktionell)

Gem. § 71 Abs. 2 lit. f NV Bühne ist eine Sondervergütung an ein Opernchormitglied wegen Singens in Einzelbesetzung der Stimmgruppe nur dann zu zahlen, wenn die Einzelbesetzung der Stimmgruppe auf einen unvorhergesehenen Ausfall der anderen Stimmgruppenmitglieder zurück zu führen ist. Im Umkehrschluss hierzu ist daher bei einem geplanten und damit vorhersehbaren Ausfall die tarifliche Regelung nicht einschlägig.

 

Normenkette

NV Bühne

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 10.05.2016; Aktenzeichen 12 Ha 15/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.2018; Aktenzeichen 6 AZR 385/17)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2016 - 12 Ha 15/15 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Aufhebungsbeklagten auf Sondervergütung für ein alleiniges Singen in einer Stimmgruppe des Opernchores.

Der Aufhebungsbeklagte ist Opernchorsänger im Opernchor der Aufhebungsklägerin, der aus 13 Sängerinnen und Sängern gebildet wird. Die Stimmgruppe des 1. Basses des Klägers ist regulär neben dem Kläger mit einem weiteren Chorsänger besetzt, der häufig solistisch singt und in diesen Fällen für ein gemeinsames Singen in der Chorpartie der Stimmgruppe des 1. Basses nicht eingesetzt werden kann.

Gemäß § 6 des Arbeitsvertrages des Aufhebungsbeklagten vom 22.04.2002 gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien der Normalvertrag Chor in der jeweils geltenden Fassung bzw. de...

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