Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruchsübergang. Ausschlussfrist. Verfallklausel. Anerkenntnis. Insolvenzgeldbescheinigung. Anspruchsübergang auf Agentur für Arbeit. Geltung tariflicher Ausschlussfristen für Rechtsnachfolger
Leitsatz (amtlich)
1. Tarifliche Ausschlussfristen gelten auch für den Rechtsnachfolger, auf den ein Anspruch kraft Gesetz übergegangen ist (hier: Bundesagentur für Arbeit).
2. Ob einer Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 SGB III grundsätzlich Anerkenntnischarakter zukommt, bleibt unentschieden. Die von einem Betreuer ausgefüllte Bescheinigung ist jedenfalls kein Anerkenntnis, wenn er darauf hinweist, dass er die Bescheinigung ausschließlich nach Angaben dritter Personen erstellt und er selbst Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat.
3. Ansprüche, die bereits tariflich verfallen sind, werden durch eine später ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung nicht neu begründet.
Normenkette
SGB III §§ 314, 404 Abs. 2 Nr. 22
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 17.06.2003; Aktenzeichen 14 Ca 12087/02) |
Tenor
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2003 – 14 Ca 12087/02 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Annahmeverzugsansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Die 42-jährige Beklagte betrieb unter der Firma M S in der, K einen Kiosk. Im Sommer 1999 verunglückte sie und ist seither schwerst pflegebedürftig. Als Betreuerin für die Personen- und Vermögenssorge wurde ihre Schwester, Frau B C, vom Amtsgericht K bestellt, die als gesetzliche Vertreterin der Beklagten mit ihrer Tochter, Frau M M, am 15.09.1999 einen mündlichen Arbeitsvertrag abschloss, wonach diese ...