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LAG Köln Urteil vom 15.07.1998 - 2 Sa 379/98

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Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungszusage aus Anlaß einer Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen gegenüber einem Minderheitsgesellschafter, dem kein Gesellschafter gegenübersteht, der beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen ausüben könnte

 

Leitsatz (amtlich)

Daß eine Versorgungszusage aus Anlaß einer Tätigkeit für ein fremd es Unternehmen erteilt wurde, kann auch dann nicht angenommen werden, wenn einem Minderheitsgesellschafter mehrere in gleichem Umfang an der Gesellschaft beteiligte Minderheitsgesellschafter gegenüberstehen, von denen keiner einen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen ausüben kann (zweifelnd für obige Konstellation BAG, Urteil vom 16.04.1997 – 3 AZR 689/95 –, EzA BetrAVG § 17 Nr. 6).

 

Normenkette

BetrAVG § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 08.01.1998; Aktenzeichen 14 Ca 7036/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.01.2000; Aktenzeichen 3 AZR 769/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.01.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 14 Ca 7036/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger ein insolvenzgeschützter Rentenanspruch gegen den Beklagten zusteht.

Der am 19.05.1935 geborene Kläger war Mitglied der Showband mit dem Namen „Dob's Lady Killers”. Am 21.10.1966 gründeten Mitglieder der Showband die R. Gaststätten GmbH durch notariellen Vertrag. Das Stammkapital betrug seinerzeit 20.000,– DM. Gesellschafter mit je einem Anteil von 1/5 waren die Herren Do, B., Z., A. und Frau M. Ein Jahr später übertrug Frau M. ihren Geschäftsanteil auf den Kläger. Die Gesellschaftsgründung erfolgte nach der Darstellung des Klägers in der Klageschrift mit dem Gedanken, daß die Musiker das Herumreisen nicht mehr hinnehmen wollten und e...

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