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LAG Köln Urteil vom 14.11.2002 - 10 Sa 50/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertragliche Überversorgung. Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal 1989

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal 1989 verstößt nicht gegen § 41 Abs. 4 S. 3 SGB VI. Abgesehen davon, dass § 41 Abs. 4 S. 3 SGB VI erst nach 1989, damit nach dem TV-ÜVCockpit 1989 und dann auch nur vorübergehend, eingeführt worden ist, berührt er nicht die Versorgungsregelung vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer. Aus der Vorschrift lässt sich nicht ableiten, dass die Übergangsversorgung auch über den Zeitpunkt der möglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersversorgung hinaus, fortgeführt werden soll.

 

Normenkette

TVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 S. 1; SGB VI § 41 Abs. 4; Tarifvertrag ÜVCockpit 1989

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 07.12.2001; Aktenzeichen 5 Ca 6748/01)

ArbG Köln (Urteil vom 30.10.2001; Aktenzeichen 13 Ca 4572/01)

ArbG Köln (Urteil vom 18.09.2001; Aktenzeichen 6 Ca 7074/01)

ArbG Köln (Urteil vom 11.09.2001; Aktenzeichen 16 Ca 3738/01)

ArbG Köln (Urteil vom 06.09.2001; Aktenzeichen 11 Ca 4815/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen 9 AZR 250/03)

 

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln

vom 18.09.2001

– 6 Ca 7074/01 –

Kläger Benzin,

vom 11.09.2001

– 16 Ca 3738/01 –

Kläger Velte,

vom 30.10.2001

– 13 Ca 4572/01 –

Kläger Hoffmann,

vom 07.12.2001

– 5 Ca 6748/01 –

Kläger Neubecker und Henning,

vom 06.09.2001

– 11 Ca 4815/01 –

Kläger Basler,

werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1) (beim Kläger B. auch die Beklagte zu 2)), verpflichtet ist, an die jeweiligen Kläger auch nach Vollendung des 63. Lebensjahres bis zum 65. Leben...

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